Satzung des KiJuBi e.V.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Kinder- und Jugendförderverein Biengen „KiJuBi“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
  3. Sitz des Vereins ist Bad Krozingen-Biengen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Leitbild, Zweck und Ziele

„Jeder junge Mensch, ob Säugling oder Jugendlicher, hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ (§ 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes)

  1. Zweck und Ziele des Vereins sind die Förderung der Erziehung und Bildung sowie die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
  2. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Durchführung von Projekten und Angeboten für Kinder und Jugendliche
    2. die Durchführung von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche
    3. die Förderung geeigneter Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
    4. Initiativen für Verbesserung der Infrastruktur
    5. Förderung und Unterstützung bedürftiger Kinder und Jugendlicher
  3. Daneben kann der Verein die oben genannten Zwecke auch dadurch verwirklichen, indem er Aktivitäten, Betreuungs- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche von gemeinnützig anerkannten Vereinen und Körperschaften und solche von Einrichtungen (insbesondere der Grundschule und des Kindergartens) in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ideell und finanziell unterstützt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von minderjährigen Personen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung, durch Ausschluss oder Streichen aus der Mitgliederliste oder durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft mit dem Eingang der Kündigung. Eine Erstattung bereits bezahlter Beiträge erfolgt nicht.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
    1. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
  5. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten in voller Höhe entrichtet.
    1. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
  6. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern.
  2. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  3. Sie wird mindestens jedes Jahr vom Vorstand einberufen.
  4. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Stadtnachrichten „Hallo Bad Krozingen“ und schriftlich per E-Mail oder Post unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  5. Die Versammlungsleitung obliegt dem ersten Vorsitzenden oder bei Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden.
  6. Zu Beginn der Versammlung wird ein Protokollführer bestimmt.
  7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts
    2. Entgegennahme des Kassenberichts
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des Vorstands
    5. Wahl der zwei Kassenprüfer
    6. Widerspruch gegen einen Vereinsausschluss
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    8. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  9. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  10. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  11. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
  12. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist vom Protokollführer ein Protokoll zu führen. Dieses enthält:
    1. Ort und Zeit,
    2. Name des Versammlungsleiters,
    3. Zahl der erschienenen Mitglieder mit Anwesenheitsliste,
    4. Tagesordnung,
    5. einzelne Abstimmergebnisse und die Art der Abstimmung.
    6. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angeben werden.
    7. Das Protokoll ist durch den Protokollführer zu unterzeichnen.
  13. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 8 Wahlen

  1. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung aus den anwesenden Mitgliedern ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch.
  2. Gewählt werden können nur anwesende Mitglieder oder Mitglieder, deren schriftliches Einverständnis vorliegt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassierer
    4. dem Schriftführer
    5. mindestens 3 Beisitzern
  2. Jedes Mitglied hat mit der Vollendung des 16. Lebensjahres volles Stimmrecht und aktives Wahlrecht. Das Wahlrecht muss persönlich ausgeübt werden.
  3. Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
  4. Mit der Vollendung des 16. Lebensjahres haben Mitglieder auch passives Wahlrecht auf die Position der Beisitzer.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied ernennen.
  8. Der erste Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  11. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist.
  12. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Er hat in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  13. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die beiden Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Sie haben das Recht und die Pflicht, vom Vorstand Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, soweit dies erforderlich ist.
  3. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Einnahmen und Ausgaben.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Antrag auf Satzungsänderung muss dabei in der Tagesordnung mitgeteilt werden.
  3. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur dann erfolgen, wenn es der Vorstand mit dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat.
  3. Für die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Krozingen, die es unmittelbar und ausschließlich im Ortsteil Biengen für die im § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Über die genaue Verwendung entscheidet der Ortschaftsrat Biengen.

Bad Krozingen / Biengen 21.09.2023